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Um Ihnen die Beantragung der Schülerfahrkosten zu erleichtern, enthält dieses Merkblatt nachfolgend einige Informationen, die Ihnen dabei helfen sollen.

Die Übernahme von Schülerfahrkosten durch die Stadt Velbert erfolgt nach den Maßgaben der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung).

Der Stadt Velbert als Schulträger obliegt keine Pflicht zur Beförderung, wohl aber zur Übernahme der Kosten, die für die wirtschaftlichste Beförderung von Schüler/innen notwendig entstehen. Die Eltern stellen die regelmäßige Teilnahme am Unterricht sicher. Das schließt das Zurücklegen des Schulweges mit ein.

Der Schulträger entscheidet jeweils über die wirtschaftlichste Beförderungsart. Dies ist in der Regel der öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV), weshalb den Schülerinnen und Schülern eine Fahrkarte zur Verfügung gestellt wird.

Fahrkosten entstehen notwendig, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung zur nächstgelegenen Schule für Schüler/innen der

Primarstufe der Grundschulen (1. bis 4. Klasse) mehr als 2 km
Sekundarstufe I (einschl. EF der Gymnasien) mehr als 3,5 km
Sekundarstufe II mehr als 5 km

beträgt.

Als Entfernung gilt die kürzeste Fußwegstrecke, gemessen von der Haustür des Wohngebäudes der Schülerin/des Schülers bis zum nächstgelegenen Eingang des Schulgrundstückes.

Nächstgelegene Schule ist die Schule der gewählten Schulform (Grundschule, Hauptschule, Realschule, Gesamtschule, Gymnasium; ggf. das Geschwister-Scholl-Gymnasium mit Besuch des bilingualen Zweigs), die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe (etwa die Aufnahmekapazität) nicht entgegenstehen.

In Ausnahmefällen kann auch abweichend von den vorgenannten Entfernungsgrenzen ein Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten bestehen, wenn

  • ein Schulweg benutzt werden muss, der als besonders gefährlich eingestuft worden ist oder
  • die Schülerin oder der Schüler nicht nur vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen ein Verkehrsmittel benutzen muss (nicht vorübergehend = länger als acht Wochen)

Antragsverfahren:
Schülerfahrkosten werden auf Antrag gewährt. Einen Antrag erhalten Sie im Sekretariat der Schule. Der Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr. Eine nachträgliche Übernahme (Erstattung) der Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraumes (31.10.) gestellt wird.

Über die Bewilligung erhalten Sie einen gesonderten Bescheid.

(Stand: Juni 2018)