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Laut Beschluss der Schulkonferenz vom 10. Dezember 2015 tritt ab sofort das folgende Hausaufgabenkonzept am Geschwister-Scholl-Gymnasium in Kraft.

Hausaufgabenkonzept des Geschwister-Scholl-Gymnasiums

Rechtliche Rahmenvorgabe:
Das Konzept bezieht sich auf den zurzeit gültigen Hausaufgaben-Erlass (RdErl. d. Kultusministeriums v. 2.3.1974 in der geänderten Fassung vom 1.7.2012) Er ist im Anhang abgedruckt. Die genaue Kenntnis der dort festgelegten sachlichen und zeitlichen Rahmenvorgaben und Regeln ist für alle Lehrer/innen unerlässlich. Es ist die Aufgabe des Klassenlehrers in enger Kooperation mit den Fachlehrern seiner Klasse darauf zu achten, dass diese elementaren Regeln, die auch wichtige Schutzbestimmungen für die Schüler enthalten, beachtet und eingehalten werden.

Allgemeine Grundsätze:
Das Geschwister-Scholl-Gymnasium folgt der allgemeinen Vorgabe des Schulministeriums: „Grundsätzlich sollen nur Hausaufgaben erteilt werden, die aus lernpsychologischen Gründen, beispielsweise zur Sicherung des selbstständigen Arbeitens, für den Lernprozess unverzichtbar sind.“

Im Gymnasium als Ganztagsschule (G8) sollen sie weitgehend in den Unterricht integriert werden, d.h. sie sollen immer mehr zu reinen Schulaufgaben werden. Dies erfolgt in allen Jahrgangsstufen der Sekundarstufe I im Fachunterricht. In den Klassen 5-7 geschieht dies in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch sowie Latein/Französisch zusätzlich in den Lernzeiten.

Die Erledigung solcher Schulaufgaben ist besonders dann effektiv, wenn sie vom zuständigen Fachlehrer betreut wird. So kann er die Schüler beim Arbeiten beobachten, ihnen Hilfestellung bieten, sie beraten und motivieren. Auf diese Weise wird der individuelle Lernfortschritt besser wahrgenommen und kann gezielt und differenziert gefördert werden.
Vor allen Dingen die zusätzlichen Lernzeiten werden zunehmend und systematisch zur Wiederholung, Vertiefung und zum Training benutzt werden. Deshalb bemühen wir uns, für die Lernzeiten in den Kernfächern und den naturwissenschaftlichen Fächern die Fachlehrer der Klassen einzusetzen.

Hausaufgaben in der Oberstufe
In der Sekundarstufe II werden dem Kurs keine Hausaufgaben aufgegeben, falls die 2. Unterrichtseinheit dieses Kurses am darauffolgenden Tag nach einem Tag mit Nachmittagsunterricht liegt.
SuS sollen einen individuellen Wochenplan für die Erledigung ihrer Hausaufgaben aufstellen.
Die FachlehrerInnen klären ggf. Härtefälle zusammen mit dem/der SchülerIn und der Stufenleitung.

Pflichten der Lehrerinnen und Lehrer:
Die Lehrerinnen und Lehrer geben nur solche Hausaufgaben, die für den Lernprozess unverzichtbar sind. Sie planen genügend Zeit ein, um auf Rückfragen antworten zu können und damit die Schülerinnen und Schüler sie ins Hausaufgabenheft eintragen können. Sie geben zugleich eine Information über das zeitliche Arbeitspensum (ungefähre Zeitvorgabe) und tragen die Hausaufgaben am Tag der Erteilung in das Klassenbuch ein.
Nach Möglichkeit geben sie differenzierte Aufgaben für unterschiedlich leistungsstarke Schülerinnen und Schüler.
Die Lehrerinnen und Lehrer machen die Ergebnisse der Stunde über den Unterricht hinaus nachvollziehbar durch eine entsprechende Ergebnissicherung.

Pflichten der Schülerinnen und Schüler:
Die Schülerinnen und Schüler führen ein Hausaufgabenheft und halten ihre Unterlagen (Hefte, Bücher) kontinuierlich in Ordnung.
Sie notieren sich alle Hausaufgaben, fragen gegebenenfalls nach, wenn die
Aufgabenstellung unverständlich erscheint und bearbeiten alle Hausaufgaben zuverlässig und selbstständig.
Können sie eine Aufgabe nicht bearbeiten, so dokumentieren sie schriftlich, woran das lag.
Die Schülerinnen und Schüler können zu Beginn jeder Stunde über Thema und Gegenstand der letzten Stunde im Fach informieren (Dauerhausaufgabe, Herstellen eines gemeinsamen Kenntnisstandes am Anfang der Stunde)
Unabhängig von den erteilten Hausaufgaben bereiten sich die Schülerinnen und Schüler auf Klassenarbeiten vor, lesen Lektüren und lernen regelmäßig Vokabeln.

Pflichten der Eltern:
Die Eltern unterstützen ihre Kinder bei der Erledigung ihrer Hausaufgaben und sorgen für eine Lernumgebung, die ungestörtes, konzentriertes und selbstständiges Arbeiten ermöglicht.
Die Eltern begleiten ihre Kinder bei der Fertigstellung der Hausaufgaben motivierend und Ratschläge gebend. Sie sollen aber den Kindern die Lösung nicht abnehmen.
Sie beobachten, ob zeitliche Rahmenvorgaben für den Umfang der Aufgaben eingehalten werden und
geben u.U. dem Klassenlehrer eine kurze Rückmeldung.

— Anhang — 12 – 63 Nr. 3

Hausaufgaben in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 05.05.2015

4. Hausaufgaben

4.1 Grundsätze

Hausaufgaben sollen die individuelle Förderung unterstützen. Sie können dazu dienen, das im Unterricht Erarbeitete einzuprägen, einzuüben und anzuwenden. Sie müssen aus dem Unterricht erwachsen und wieder zu ihm führen, in ihrem Schwierigkeitsgrad und Umfang die Leistungsfähigkeit, Belastbarkeit und Neigungen der Schülerinnen und Schüler berücksichtigen und von diesen selbstständig ohne fremde Hilfe in den in Nummer 4.4 genannten Zeiten erledigt werden können. Sie dürfen nicht dazu dienen, Fachunterricht zu verlängern, zu ersetzen oder zu kompensieren oder Schülerinnen oder Schüler zu disziplinieren.
Die Lehrkräfte berücksichtigen beim individuellen Hausaufgabenumfang, ob die Schülerinnen und Schüler insbesondere durch Referate, Vorbereitungen auf Klassenarbeiten und Prüfungen und andere Aufgaben zusätzlich gefordert sind. Die Nummern 4.2 bis 4.5 dieses Erlasses gelten nicht für die Sekundarstufe II.

4.2 Hausaufgaben an Ganztagsschulen

An Ganztagsschulen (§ 9 Absätze 1 und 3 SchulG) treten in der Sekundarstufe I Lernzeiten an die Stelle von Hausaufgaben. Die Lernzeiten sind so in das Gesamtkonzept des Ganztags zu integrieren, dass es in der Regel keine schriftlichen Aufgaben mehr gibt, die zu Hause erledigt werden müssen.

4.3 Hausaufgaben an Schulen ohne gebundenen Ganztag

Schulen stellen sicher, dass Schülerinnen und Schüler an Tagen mit verpflichtendem Nachmittagsunterricht, an Wochenenden sowie an Feiertagen keine Hausaufgaben machen müssen.

4.4 Zeitlicher Umfang von Hausaufgaben

Hausaufgaben sind so zu bemessen, dass sie, bezogen auf den einzelnen Tag, in folgenden Arbeitszeiten erledigt werden können:
– In der Primarstufe
für die Klassen 1 und 2 in 30 Minuten,
für die Klassen 3 und 4 in 45 Minuten,

– in der Sekundarstufe I
für die Klassen 5 bis 7 in 60 Minuten,
für die Klassen 8 bis 10 in 75 Minuten.

4.5 Überprüfung, Benotung und Anerkennung von Hausaufgaben

Hausaufgaben werden regelmäßig überprüft und für die weitere Arbeit im Unterricht ausgewertet. Sie werden nicht benotet, finden jedoch Anerkennung.

4.6 Zuständigkeit der Schulkonferenz

Die Schulkonferenz beschließt zu den Nummern 4.2 oder 4.3 ein auf die Sekundarstufe I bezogenes Konzept, das insbesondere den Umfang und die Verteilung von Hausaufgaben beinhaltet. Für Ganztagsschulen soll das Konzept auch die Einbindung der Hausaufgaben in Lernzeiten umfassen. Für die Sekundarstufe II soll ein Konzept so gestaltet sein, dass es eine Balance zwischen den Anforderungen zur Erreichung der allgemeinen Hochschulreife und einer Entlastung der
Schülerinnen und Schüler ermöglicht. Es berücksichtigt unter den Bedingungen individualisierter Stundenpläne in angemessener Weise die Belastbarkeit von Schülerinnen und Schülern.

4.7 Verantwortung der Lehrkräfte

Die Lehrkräfte einer Klasse oder Jahrgangsstufe in der gymnasialen Oberstufe sorgen gemeinsam für die Einhaltung der Vorgaben in Nummer 4. Die §§ 18 und 19 der Allgemeinen Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen (ADO – BASS 21-02 Nr. 4), bleiben unberührt.

5. Geltungsbereich

5.1 Einschränkung des Geltungsbereiches

Die Bestimmungen des Erlasses gelten nicht für Weiterbildungskollegs und Berufskollegs. Für Ganztagsschulen gilt der RdErl. d. MSW v. 23.12.2010 „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I“ (BASS 12-63 Nr. 2).

5.2 Empfehlung für Ersatzschulen

Den Ersatzschulen wird empfohlen, nach diesem Erlass zu verfahren.

6. Inkrafttreten

Dieser Runderlass tritt zum 01.08.2015 in Kraft